Unsere Satzung

 

 

Präambel

 

Der Jugendring Hattingen ist eine Arbeitsgemeinschaft von Jugendverbänden und Jugendgruppen in der Stadt Hattingen.

Im Jugendring Hattingen schließen sich Jugendarbeit betreibende Vereine, Verbände und Initiativgruppen zusammen, um ihre gemeinsamen Interessen in der Öffentlichkeit zu vertreten und die Belange der Jugend, im Sinne des Jugendhilfegesetzes, zu fördern. Der Jugendring Hattingen beeinträchtigt nicht die Selbstständigkeit, Eigenart und Unabhängigkeit der angeschlossenen Vereine, Verbände und Initiativgruppen. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenart als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Jugendringes. Der Jugendring Hattingen ist selbstlos tätig.

 

 § 1 Ziele

 Der Jugendring Hattingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele:

 Förderung der Kinder- und Jugendhilfe in Hattingen.

 Das gegenseitige Verständnis und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit innerhalb der Jugend zu fördern.

 Veranstaltungen, Maßnahmen und Initiativen auf dem Gebiet der Jugendarbeit anzuregen und durchzuführen.

 Vorschläge zu Fragen der Jugendarbeit und Jugendpolitik zu erarbeiten und Stellung zu beziehen.

 Die Interessen und Rechte der freien Träger der Jugendarbeit gegenüber der Öffentlichkeit und den politischen Gremien, insbesondere im Jugendhilfeausschuss, zu vertreten.

 Partnerschaftliche Zusammenarbeit mit der Verwaltung der Stadt Hattingen, insbesondere dem Fachbereich 51.

 Die Arbeit des Kreisjugendrings, des Landesjugendrings und des Deutschen Bundesjugendrings zu unterstützen.

 Das Aufleben fremdenfeindlicher und totalitärer Tendenzen zu verhindern.

 

 § 2 Mitgliedschaft

 Die Mitgliedschaft kann von allen Jugendverbänden sowie Jugend- und Initiativgruppen beantragt werden, sofern sie

 die Bundesrepublik Deutschland und die in ihrem Grundgesetz verankerten Grundrechte anerkennen, sowohl in der Zielsetzung als auch in der praktischen Arbeit.

 Nach Satzung und tatsächlicher Gestaltung ihres Verbandslebens nicht in der parteipolitischen Jugendarbeit tätig sind.

 Ein regelmäßiges und verlässliches (mindestens im 14-tägigen Turnus) Jugendleben nach eigener Satzung und Ordnung führen, einschließlich eigener Wahlautonomie ihrer Vorstandsmitglieder sowie eigener Kassenführung.

 Die Satzung des Jugendringes anerkennen.

 Die Mitgliedsstärke soll mindestens 20 Mitglieder, die nicht älter als 25 Jahre sind, betragen.

 Initiativgruppen, die nicht verbandlich organisiert sind, aber den Zielen des Jugendrings gemäß § 1 entsprechen, können ebenfalls die Mitgliedschaft beantragen.

 Die Mitgliedschaft von Jugendorganisationen politischer Parteien ist ausgeschlossen.

 

 § 3 Organe des Jugendrings

 Die Organe des Jugendringes sind:

 die Vollversammlung

 die Mitgliederversammlung

 der Vorstand

 

 § 4 Vollversammlung, Mitgliederversammlung

 Die Vollversammlung versteht sich als beschlussfassendes Gremium.

Unter Anderem entscheidet sie über Finanzierungsfragen

 Über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern

 Über gemeinsame Aktivitäten und Projekte des Jugendrings.

Die Vollversammlung wird einmal jährlich einberufen und sollte nach Möglichkeit im 1. Quartal eines Jahres stattfinden. Die Einladung zur Vollversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand des Jugendrings unter Angabe der Tagesordnung. Sie ist mit einer Frist von mindestens 14 Tagen (Datum des Poststempels) einzuberufen. Jeder Mitgliedsverband bzw. sein Delegierter kann in der Vollversammlung nur eine Stimme wahrnehmen. Die Wahrnehmung der Delegation erfolgt formlos.

Eine außerordentliche Vollversammlung muss einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder dieses schriftlich wünschen.

 Alles Weitere regelt die Geschäftsordnung der Vollversammlung.

Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus dem Vorstand und Vertretern der Verbände sowie Jugend- und Initiativgruppen. Hier werden gemeinsame Aktivitäten erörtert und mit einfacher Mehrheit entschieden. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Die Einladung hierzu erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.

Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen und den Verbänden sowie Jugend- und Initiativgruppen zuzusenden.

 

 § 5 Vorstand

 

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden

 drei stellvertretenden Vorsitzenden

 Der Vorstand hat die Aufgabe die laufenden Geschäfte des Jugendrings verantwortlich auszuführen.

 Strategien und Maßnahmen zur Erreichung der Ziele des Jugendrings nach §1 zu entwickeln und durchzuführen.

 Die Vollversammlung beziehungsweise die Mitgliederversammlung einzuberufen und zu leiten.

Ein Protokoll über die Vollversammlung anzufertigen und dieses allen Mitgliedern, spätestens mit der Einladung zur nächsten Vollversammlung zuzustellen.

 Für die Durchführung der Beschlüsse der Vollversammlung zu sorgen.

 Den Jugendring Hattingen in der Öffentlichkeit zu vertreten.

 Die Kasse zu führen.

Der Vorstand hat die Möglichkeit, diese Aufgaben selbst auszuführen oder zu delegieren. Alle weiteren Aufgaben obliegen der Vollversammlung.

Der Vorstand kann in dringenden Fällen für den Jugendring bindende Beschlüsse fassen. Solche Beschlüsse sind den Mitgliedsverbänden oder den Delegierten umgehend mitzuteilen.

Der Vorstand legt jährlich auf der Vollversammlung Rechenschaft über seine geleistete Arbeit ab.

 

 § 6 Wahlen

Die Vorstandsmitglieder werden von der Vollversammlung für 2 Jahre

gewählt, wobei bei der konstituierenden Sitzung zwei stellvertretende Vorsitzende nur für ein Jahr gewählt werden.

Drei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören, werden für zwei Jahre gewählt, von denen mindestens zwei die Kasse prüfen müssen. Die direkte einmalige Wiederwahl ist möglich.

 

§ 7 Anträge und Beschlüsse

Anträge können vom Vorstand und von jedem Mitglied gestellt werden. Die Anträge sind spätestens zwanzig Tage vor der nächsten Vollversammlung beim Vorstand einzureichen.

 Beschlüsse und Aufgabenanträge werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten gefasst.

 

 § 8 Austritt, Ausschluss

Den Ausschluss von Mitgliedern und die vorzeitige Abwahl von Vorstandsmitgliedern muss die Vollversammlung mit mindestens Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten beschließen. Den Betroffenen muss vor der Abstimmung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

Bei Mitgliedsverbänden, die innerhalb eines Jahres an keiner Versammlung des Jugendrings teilgenommen haben, ruht die Mitgliedschaft. Durch Teilnahme an der nächsten Vollversammlung wird die Mitgliedschaft automatisch wieder aktiviert.

Mitgliedsverbände, deren Mitgliedschaft ruht und die im zweiten Jahr nicht an den Versammlungen teilnehmen, scheiden automatisch aus dem Jugendring aus.

Die Wiederaufnahme in den Jugendring ist in diesem Fall nur nach erneuter Antragstellung möglich.

Der Austritt eines Mitgliedverbands aus dem Jugendring ist nur durch schriftliche Vorlage des Beschlusses des höchsten beschlussfassenden Gremiums des jeweiligen Verbands auf der Vollversammlung möglich.

 

§ 9 Satzungsänderung

Anträge auf Satzungsänderung sind schriftlich zu stellen.

Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten.

 

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 11 Auflösung

Die Auflösung des Jugendrings kann durch einen einstimmigen Beschluss der Mitglieder in der Vollversammlung erfolgen. Das Vermögen des Jugendring Hattingens fließt in diesem Fall zweckgebunden an die Stadt Hattingen zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit freier Träger der Stadt Hattingen ein.

 

§ 12 Inkrafttreten

Die Satzung wurde durch die Vollversammlung am 15.07.2015 beschlossen und tritt nach Zustimmung des Jugendhilfeausschusses in Kraft.